Satzung des GAK

Satzung des Vereins Gnathologischer Arbeitskreis Stuttgart e. V.
Wissenschaftliche Gesellschaft für funtionsbezogene Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Gnathologische Arbeitskreis Stuttgart bezweckt den Austausch der neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse in der Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde mit Schwergewicht auf dem Gebiet der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen. Insbesondere soll der Vereinszweck durch Veranstaltungen, Vorträge, Demonstrationen, praktische Übungen und Kontakte mit anderen Institutionen, die dem gleichen Zweck dienen, z.B. dem Arbeitskreis für Funktionsdiagnostik in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, den entsprechenden Lehrstühlen deutscher und ausländischer Universitäten und Zahnarztpraxen erfüllt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dem Verein ist durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Bezirkszahnärztekammer Stuttgart bescheinigt, dass es sich um einen wissenschaftlich tätigen Arbeitskreis handelt.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Gnathologischer Arbeitskreis Stuttgart e.V.
Wissenschaftliche Gesellschaft für funktionsbezogene Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der die Approbation nach deutschem Recht oder eine abgeschlossene zahnärztliche gleichwertige Ausbildung hat. Die Mitglieder sind der Präambel verpflichtet, welche die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der funktionellen Gebissanalyse verfasst hat und die folgende Wortlaut hat:

„Die erfolgreiche Anwendung der funktionellen Gebissanalyse für Diagnostik und Therapie erfordert umfassende Kenntnisse der Methodik und der instrumentellen Möglichkeiten. Voraussetzung ist eine einführende kursorische Fortbildung und ausreichende Erfahrung auf der Basis eigener Erprobungszeit.“

Die Mitglieder des Gnathologischen Arbeitskreises Stuttgart e.V. sind verpflichtet, ihre eigene Fortbildung entsprechend dieser Präambel kontinuierlich zu betreiben.

Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Jedes ordentliche Mitglied hat im Zeitraum von jeweils zwei Jahren mindestens zwei ganztägige Fortbildungsveranstaltungen des Gnathologischen Arbeitskreises Stuttgart e.V. nachzuweisen.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Nichterfüllung der Mitgliedschaftskriterien, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins durch eingeschriebenen Brief zu erklären; der Austritt wird jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste stattfindende Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt. Der Antrag des Mitglieds hat aufschiebende Wirkung.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der erschienenen Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise rückgängig gemacht werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie sonstige Mitglieder; sie sind jedoch von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 4 b Ehrenvorsitzende

Personen, die sich im Vorsitz um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der erschienenen Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise rückgängig gemacht werden. Ehrenvorsitzende sind Ehrenmitgliedern gleichgestellt, haben jedoch das Recht, an der Vorstandsarbeit beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 5 Beiträge

Der Verein deckt seine Kosten durch Beiträge und Umlagen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister bis zum Ende des Jahres 1979.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Personen:


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

Im Verhältnis nach außen sind die vom Stellvertreter vorgenommenen Geschäfte jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, oder wird ein zusätzliches Vorstandsamt geschaffen, so ist das freigewordene bzw. neu geschaffene Amt durch Wahl der Mitgliederversammlung zu besetzen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Gesamtvorstandes.

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit für besondere Aufgaben nach seinem Ermessen Mitglieder mit beratender Stimme im Vorstand einzusetzen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal abzuhalten. Der Vorstand hat hierzu alle Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammiung ist abzuhalten, wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich beantragen oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.

Die Mitgliederversammlungen sollen im Rahmen von Arbeitstagungen des Vereins abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Bericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse und Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereins werden im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 16.09.1996