Satzung des Vereins Gnathologischer Arbeitskreis Stuttgart e. V.
Wissenschaftliche Gesellschaft für funktionsbezogene Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtlichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen-bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich, weiblich, divers).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Gnathologischer Arbeitskreis Stuttgart e.V. Wissenschaftliche Gesellschaft für funktionsbezogene Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde” (nachfolgend abgekürzt GAK).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch der wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere auf den Gebieten der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen zur Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder untereinander und mit anderen auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätigen Institutionen und Personen, wie zum Beispiel durch Vortrags-, Demonstrations- und praktische Übungsveranstaltungen sowie online Veranstaltungen wie Webinare.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. mit Sitz in Düsseldorf. Für den
Fall, dass die vorgenannte Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr
besteht
oder selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt, fällt
das Vermögen an das Land Baden-Württemberg mit der Vorgabe, das
Vermögen zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde zu verwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Zahnarzt oder Arzt mit
gültiger Approbation werden. (2) Als außerordentliche Mitglieder können
aufgenommen werden:
a. Zahntechniker
b. Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
c. an dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Akademiker,
d.
an der Durchführung der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde mitbeteiligte
nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot
des GAK teilhaben wollen und
e. andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot des GAK teilhaben wollen.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine natürliche Person als Mitglied des Vereins aufzunehmen, die die Voraussetzung nach Absatz 1 bis 3 nicht erfüllt.
(6) Personen, die sich um den Verein oder dessen Zweck besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise rückgängig gemacht werden.
(7) Vormalige Präsidenten, die sich im Vorsitz um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden (Honorary Presidents) ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise rückgängig gemacht werden. Ehrenvorsitzende sind Ehrenmitgliedern gleichgestellt, haben jedoch das Recht, an der Vorstandsarbeit beratend und ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder seine Pflichten nach dieser Satzung verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden. Des Weiteren können für Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung Teilnahmegebühren erhoben werden, um die für die Durchführung der Veranstaltung aufzuwendenden Kosten zu decken.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeitragen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Jahres fällig und wird dann eingezogen. Die Höhe und Fälligkeit von Teilnahmegebühren setzt der Vorstand fest.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, die ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.
(3) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb des GAK ausüben.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Präsidenten (President),
Stellvertretenden Präsidenten (Vice President),
Ehemaligen Präsidenten (Past President),
Schriftführer,
Schatzmeister,
und weiteren Beisitzern.
(2) Der Präsident und der Stellvertretende Präsident vertreten den
Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich allein. Im
Innenverhältnis ist der Stellvertretende Präsident verpflichtet, von
vorstehender Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, sofern der
Präsident verhindert ist.
Die Vorstandsmitglieder im Übrigen
vertreten den Verein nur gemeinsam mit dem Präsidenten oder dem
Stellvertretenden Präsidenten außergerichtlich und gerichtlich. Die
Empfangsvertreterbefugnis gemäß § 26 Absatz 2 BGB bleibt hiervon
unberührt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Anstellung und Direktion von Mitarbeitern des Vereins, insbesondere eines Vereinsgeneralsekretärs;
f) Einrichtung und Ausstattung der Geschäftsstelle.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Präsident, stellvertretender Präsident, Schriftführer und Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, vorbehaltlich des unter nachfolgendem Absatz 3 Geregelten gewählt. Die Beisitzer werden vom amtierenden Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Im Falle des Ausscheidens des Präsidenten, rückt der stellvertretende Präsident automatisch an die Stelle des Präsidenten. In diesem Zuge wird ein neuer stellvertretender Präsident gewählt.
(3) Der Präsident sowie jedes andere Vorstandsmitglied können sich nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl nach vorstehendem Absatz 1 an, erneut zur Wahl stellen. Sollten sich mehrere Kandidaten auf ein Amt bewerben, so scheidet der Kandidat mit der geringsten Stimmzahl aus, bis zwei Kandidaten verbleiben. Zwischen diesen Kandidaten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Der bisherige Präsident wird mit wirksamer Neuwahl eines Nachfolgers automatisch zum Ehemaligen Präsidenten (Past President), ohne dass es seiner Abberufung und Wahl bedarf. Er behält sein Amt inne, bis wiederum ein neuer Präsident gewählt wird und der ausscheidende die Position des Ehemaligen Präsidenten automatisch einnimmt.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Präsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Präsidenten.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann bei Präsenzveranstaltungen ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise als Präsenzveranstaltung statt. Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand auf der Internetseite des GAK mit einer Frist von mindestens 8 Wochen. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand auf der Internetseite des GAK mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Veröffentlichung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem auf die Absendung folgenden Tag, und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Geschäftsstelle über Änderungen der Anschrift oder E-Mail-Adresse zu informieren. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann weiterhin auch durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder durchzuführen und den Mitgliedern zu gestatten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und/oder den Mitgliedern zu gestatten, ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, ihre Stimmen vor der Durchführung der Hauptversammlung schriftlich abzugeben. Derartige schriftliche Stimmabgaben sind gültig, wenn alle Mitglieder mit der Ankündigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert wurden und Stimmabgaben spätestens zwei Kalenderwochen vor dem angekündigten Hauptversammlungstermin bei der Geschäftsstelle des GAK in Textform eingehen. Die Mitglieder sind auf die einzuhaltende Frist in der Tagesordnung der Hauptversammlung hinzuweisen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die abgegebenen Stimmen dürfen bis zur Durchführung der Hauptversammlung nur durch den Vorstand oder einen vom Vorstand hierzu berufenen Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausgewertet und verwahrt werden. Der Vorstand oder der berufene Mitarbeiter haben über das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe bis zur Bekanntgabe in der Hauptversammlung gegenüber allen nicht in den Vorstand berufenen Mitgliedern sowie sonstigen Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(5) Soweit die Hauptversammlung über das Internet als Online-Versammlung stattfindet, ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich, Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben. Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Vorstand festgelegt.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Präsidenten, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem nicht zur Wahl stehenden Mitglied übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Wahl eines Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieds ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.